Rechtsberatung Mahnverfahren - Eidesstattliche Versicherung

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Frage:   
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe folgende Frage:

Gegen einen Schuldner von mir habe ich einen Mahnbescheid erwirkt.

Ich hatte für einen Kredit gebürgt und wurde als Bürge von der Bank in Anspruch genommen.

Es wurde kein Widerspruch eingelegt. Dann habe ich einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, der Gerichtsvollzieher hat versucht eine Pfändung durchzuführen.

Diese Pfändung war ergebnislos. Der Gerichtsvollzieher riet mir, meinem Schuldner die Eidesstattliche Versicherung ablegen zu lassen.

Jetzt habe ich beim Gerichtsvollzieher angefragt, um mich nach dem Stand der Dinge zu erkundigen. Der Gerichtsvollzieher schrieb mir jetzt zurück, dass meine Schuldner gegen die Abgabe des Offenbarungseides oder wie es jetzt heisst - die eidesstattliche Versicherung - Einspruch eingelegt hat. 

Wie habe ich das zu verstehen? Heisst dass nun, dass er diese Eidesstattliche Versicherung nicht abgeben muss und ich wieder einmal leer ausgehe?

Antwort:  
Ihre Anfrage wird aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantwortet - 

Das Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ist in den §§ 899 ff. ZPO geregelt.

Hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen, so hat dieser gemäß § 900 Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, im Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung die Verpflichtung zur Abgabe derselben zu bestreiten.

Das hat in Ihrem Fall der Schuldner offensichtlich getan. 

Auf dieses Bestreiten hin, muss das zuständige Amtsgericht durch Beschluss über diese Frage entscheiden. Vor Rechtskraft dieser Entscheidung muss der Schuldner grundsätzlich die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben.

Das Gericht kann jedoch auch vor Rechtskraft der Entscheidung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anordnen, wenn bereits ein früherer Widerspruch rechtskräftig verworfen worden ist, wenn nach Vertagung des Termins zur Abgabe der e.V. nach Zusicherung der Begleichung der Forderung innerhalb der nächsten 6 Monate der Widerspruch auf Tatsachen gestützt wird, die zur Zeit des ersten Antrags auf Vertagung bereits eingetreten waren oder wenn der Schuldner den Widerspruch auf Einwendungen stützt, die den Anspruch selbst betreffen ( 900 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob auf Seiten Ihres Schuldners eine dieser Voraussetzungen vorliegt und somit die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung trotz des Widerspruchs angeordnet werden kann.

Im übrigen kommt es für die Erfolgsaussichten des Widerspruchs darauf an, wie Ihr Schuldner diesen begründet hat.

In der Praxis haben diese Widersprüche allerdings in den wenigsten Fällen Erfolg. Sie dienen vielmehr meist dem Zweck, Zeit zu gewinnen und dies im günstigsten Fall, um die Forderung mit Hilfe zwischenzeitlich eingegangener Geldmittel zu begleichen.

Im ungünstigsten Fall stell sich nach schließlich doch abgegebener e.V. heraus, daß bei dem Schuldner "nichts zu holen" ist mit der Folge, daß der Schuldner wegen der Forderung wegen der er die e.V. abgegeben hat, für die nächsten 3 Jahre "Ruhe" hat.Etwas anderes gilt nur, wenn er innerhalb dieser drei Jahre Vermögen hinzuerwirbt oder sich in seinen Einkommensverhältnissen etwas ändert.

Zu Ihrem derzeitigen Verfahrensstand und dem voraussichtlichen weiteren Ablauf ist zu sagen, daß das Gericht verpflichtet ist, den Schuldner aufgrund Ihres Schreibens an das Amtsgericht zu hören. 

Dabei ist die Frist von 2 Wochen üblich und angemessen.Diese müssen Sie also wohl oder übel noch abwarten.Neben dem Antrag auf Abgabe der e.V. haben Sie die Möglichkeit, gegen den Schuldner einen Insolvenzantrag zu stellen.

Da er - wie Sie ausführen - eine GbR betreibt, wird er hieran gelinde gesagt wenig Interesse haben und so eher zu einer Zahlung zu bewegen sein.

Zu Ihrer Frage bezüglich des Rechtsschutzes von Bürgen.

Es gibt für Bürgen in der Tat keinen besonderen Schutz. Das Einzige, was der Bürge "darf" ist, im Ernstfall zu zahlen.

Aus diesem Grund gilt unter Juristen das geflügelte Wort: "Wer bürgt, stürbt."

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 JD
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