Wenn
Sie ausführen, selbständig in einem Verlag
gearbeitet zu haben, so kann davon ausgegangen
werden, dass Sie für diesen Dienstleistungen
erbracht haben.
Der
zwischen Ihnen und dem Verlag bestehende Vertrag
ist somit ein Dienstvertrag im Sinne der §§
611 ff. BGB.
Ein
solcher Vertrag ist nicht vor irgendeiner Form -
sei es Schriftform oder notarielle - abhängig,
d.h. er ist auch wirksam geschlossen, wenn dies
nur mündlich geschehen ist - und zumindest dies
ist ja in Ihrem Fall gegeben.
Es
besteht folglich also sehr wohl ein Vertrag und
zwar ein Dienstvertrag.
Damit
ein solcher Vertrag rechtswirksam beendet werden
kann, ist eine Kündigung des Vertrages
erforderlich.
Diese
ist im Gegensatz zum Vertragsschluss selbst nur
wirksam, wenn sie in Schriftform erfolgt ist.
Die elektronische Form ist dabei ausgeschlossen
(§ 623 BGB).
Im
Klartext bedeutet das, dass die E-Mail Ihres
bisherigen Auftraggebers keine rechtswirksame Kündigung
dieses Vertrages darstellt.
Der
Vertrag besteht demgemäss unverändert fort.
Abgesehen
davon ist auch beim Dienstvertrag eine Kündigungsfrist
einzuhalten, die sich gemäss §§ 620, 621 BGB
nach der Vergütung oder besser gesagt, nach
deren Bemessung richtet.
Ist
sie nach Tagen bemessen, kann die Kündigung an
jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages
erfolgen, ist sie nach Wochen bemessen, spätestens
am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf
des folgenden Sonnabends, ist sie nach Monaten
bemessen, spätestens am 15. eines Monats für
den Schluss des Kalendermonats etc..
Der
Auftraggeber eines Dienstvertrages kann folglich
nicht so ohne weiteres aus diesem Vertrag
"aussteigen", sondern muss ihn in
rechtmäßiger Form beenden.
Dies
ist in Ihrem Fall nachweislich nicht geschehen.
Der
Vertrag besteht also fort.
Im
Endergebnis bedeutet das für Sie, dass Sie von
Ihrem Auftraggeber die üblicherweise im Laufe
des bisherigen Dienstverhältnisses geschuldete
Vergütung fordern können.
Ist
Ihnen aufgrund der Nichteinhaltung des Vertrages
seitens des Auftraggebers ein weitergehender
finanzieller Schaden entstanden, können Sie
auch diesen wegen Nichterfüllung des Vertrages
ersetzt verlangen.
Dieser
Schaden kann auch den entgangenen Gewinn - oder
anders ausgedrückt - Verdienstausfall -
umfassen.
Im
Streitfall müssen Sie die Höhe dieses Schadens
allerdings beweisen, was aber aufgrund
bisheriger Geschäftsunterlagen möglich sein dürfte.
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