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Frage:   
 

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

in einer Jobbörse im Internet habe ich eine Anzeige gefunden in welcher Arbeitskräfte für die Urlaubssommersaison auf einer bekannten deutschen Urlaubsinsel gesucht werden.

Ich habe mich dort beworben und auf meine Bewerbung eine Zusage mit beigelegtem Arbeitsvertrag erhalten.

In diesem Arbeitsvertrag wird als Beginn der Tätigkeit der -- -- 2006 genannt. Wann das Arbeitsverhältnis wurde jedoch offengelassen.

Die Beschäftigungszeit wird nur mit "Sommerurlaubssaison" bezeichnet.

Deswegen habe ich dort angerufen und man hat mir gesagt, dass die Beschäftigung normalerweise bis zum -- -- 2006 läuft, dass es aber wettabhängig zu einer Verlängerung der Sommerurlaubssaison kommen kann und deshalb eine Ende der Beschäftigung nicht vorausgesagt werden könne. Man hat mir angeboten, dies im Arbeitsvertrag umzuformulieren, derart, dass eine Beschäftigung bis -- -- 2006 garantiert wird und über dieses Datum hinaus eine Weiterbeschäftigung erfolgen kann, wenn die saisonalen Bedingungen dies zulassen.

Kann ich einen solchen Arbeitsvertrag unterschreiben?

 

Antwort:  
 

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber von mündigen Bürgern aus und deshalb gibt es in Deutschland den Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Diese Vertragsfreiheit im sog. Vertragsrecht heisst nicht anderes, dass grundsätzlich alles vereinbar ist.

Die Formulierung "grundsätzlich" ist hier bewusst gewählt, weil diese Freiheit bei Verträgen doch wieder durch eine Vielzahl von Normen eingeschränkt ist.

Die gilt besonders für das Arbeitsrecht.

Das Befristen von Arbeitsverträgen ist nach den Normen des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch!) grundsätzlich zulässig.

Zu beachten sind hier jedoch die Normen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes und hier wird wiederum, ob eine Befristung die einen sachlichen Grund voraussetzt so zulässig ist oder ob eine der Möglichkeiten, die das TzBfG für eine Begrenzung ohne einen sachlichen Grund zulässt, zutreffen.

Das Gesetz sagt dazu, dass eine Befristung zulässig ist, wenn sie eindeutig, also zeitlich einzuordnen ist. Eine Befristung darf nicht schwammig sein, so wie die unbestimmte Zeitdauer in dem Ihnen vorgeschlagenen Arbeitsvertrag nach dem Datum -- -- 2006, wo es heisst, dass eine Weiterbeschäftigung wetterbedingt, saisonal erfolgen soll.

Befristungen der Arbeitsverträge wie bei Ihnen mit einem genau bestimmten Zeitraum v. -- 2006 bis -- -- 2006 sind bei saisonbedingten Arbeitsverträgen also ganz normal.

Saisonale Bezeichnungen wie "Sommerurlaubssaison" etc werden von der Rechtsprechung dann akzeptiert, wenn die bezeichnete "Saison" nachvollziehbar ist. So sind z. B. in bestimmten Urlaubsregionen die Hauptreisezeiten, die Vorsaison und die Nachsaison vom Kalender her genau zugeordnet.

Ich würde jedoch vorschlagen auch in solchen Fällen auf derartig "schwammige" Formulierungen zu verzichten. Wenn diese "Abschnitte" in der saisonalen Urlaubszeitzuordnung in Katalogen dargestellt werden kann, dann sollte dies auch in Arbeitsverträgen möglich sein.

Auf Zeitbezeichnungen wie Sommerzeit oder Urlaubszeit sollte ganz verzichtet werden, weil hier die Gerichte im Falle eines Streits nicht mitspielen.

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