.Mietvertrag - Nachmieter
Ist
kein Zeitmietvertrag abgeschlossen beträgt die Kündigungsfrist
nach der
Mietrechtsreform, egal wann der Mietvertrag
geschlossen wurde, drei Monate.
Ein
besonderes Interesse eines Mieters an der
Stellung eines Nachmieters ist bei normalen
Mietverträgen nicht mehr gegeben.
Aber
auch vor der Mietrechtsreform war das Märchen
von den drei Nachmietern eben nur eine falsche
Information zum Mietrecht, die quer durch die
Bevölkerung nicht totzukriegen war.
Es
war nie so, dass ein Vermieter einen von drei
Nachmietern akzeptieren muss oder dass bei
Nichtakzept von drei Nachmietern der Mieter
damit aus dem Mietvertrag war.
Die
Stellung eines Nachmieters musste schon immer im
Mietvertrag vereinbart sein. War dies nicht der
Fall, brauchte der Vermieter einen Nachmieter
nicht zu akzeptieren.
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Untermieter - Untervermietung
Als
Mieter können sie grundsätzlich die von Ihnen
gemietete Wohnung untervermieten.
Sie
benötigen jedoch die Zustimmung Ihres
Vermieters. Wie Sie schreiben ist darüber im
Mietvertrag nichts geregelt, also müssen Sie -
wenn Sie jetzt untervermieten wollen - Ihren
Vermieter dazu befragen. Er muss sein
Einverständnis erklären. Sollte er das tun
wollen, würde ich empfehlen das Ganze
schriftlich zu fixieren.
Zu
beachten gibt es dabei, dass Sie in diesem Fall
weiterhin die Miete schulden, auch wenn Ihr
Untermieter direkt an Ihren jetzigen Vermieter
zahlen sollte. Stellt also der von Ihnen
ausgewählte Untermieter z. B. die Mietzahlung
ein, wird Ihr Vermieter sich die Miete von Ihnen
holen.
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Gewerbeausübung - HeimarbeitDie
Ausübung beruflicher oder gewerblicher
Tätigkeit in der Mietwohnung ist
grundsätzlich nur mit Zustimmung des
Vermieters zulässig, weil die
gemieteten Räume nur als Wohnung
überlassen werden, solange es sich
nicht um einen gewerblichen Mietvertrag
handelt.
Die
Grenze der Wohnnutzung wird nicht
überschritten, wenn lediglich ein Teil
der Wohnung z.B. als Arbeitszimmer
genutzt wird zur Anfertigung von Bauplänen
oder Architektenplänen oder zur
Durchführung nicht störender
Goldschmiedearbeiten.
Nur
eine darüber hinausgehende, intensivere
Nutzung ist zustimmungspflichtig.
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Möbilierter Wohnraum - Kündigungsfristen
Die
gesetzliche Kündigungsfrist für
Wohnraummietverhältnisse beträgt 3
Monate
zum Ende des Kalendermonats.
Soweit die
Wohnung nur zum vorübergehenden
Gebrauch
vermietet worden ist, können kürzere Kündigungsfristen
vereinbart
werden,
wobei ich davon ausgehe, dass hier keine
Vermietung zum
vorübergehenden
Gebrauch vorgelegen hat (§ 573 c BGB).
Auch
bei Mietverhältnissen gemäß § 549
Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine kürzere
Kündigungsfrist
als 3 Monate einzuhalten.
Da
in Ihrem Fall der Wohnraum aber
sehr
wohl zum dauernden Gebrauch überlassen
wurde, liegen die
Voraussetzungen
des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Ihrem
Fall nicht vor.
Dann
gilt grundsätzlich die Kündigungsfrist
vom 3 Monaten. Da gemäß § 573 c
Abs.
4 BGB eine zum Nachteil des Mieters
abweichende Vereinbarung unwirksam
ist,
können zwar vertraglich längere, aber
keine kürzeren Kündigungsfristen
vereinbart
werden.
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