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Was zunächst etwas
verwirrend klingen mag ist in der Aufklärung relativ
leicht zu verstehen.
Allgemein bekannt ist,
dass es mit zunehmender Anzahl von zu erziehenden
Kindern mehr Kindergeld gibt.
Bei einer Anzahl von vier
Kindern z. B gibt es für das dritte und vierte Kind mehr
Kindergeld als für Kind Nummer eins und zwei, wenn
diese vier Kinder alle bei einem Elternteil leben.
Bei dem ersten und
zweiten Kind sind das z. Zt. (Jan. 2009) Euro 164,00,
für das dritte gibts 170,00 Euro und ab dem vierten
Kind gibts 195,00 Euro.
Nicht so unselten sind
Konstellationen in denen bei einem Ehepaar jemand Kinder
aus einer früheren Verbindung hat. Auch für diese
Kinder gibt es Kindergeld, das meist der erhält bei dem
die Kinder leben.
Gehen aus der neuen
Verbindung ebenfalls Kinder hervor, gibts für die
natürlich auch Kindergeld.
An dieser Stelle kommen
dann die Zählkinder ins Spiel.
Ein Beispiel:
Der Ehemann hat mit
seiner früheren Lebenspartnerin zwei Kinder und mit
seiner aktuellen Ehefrau ebenfalls zwei Kinder.
Nun können die Eheleute
festlegen wer der Anspruchberechtigte für das
Kindergeld sein soll. Einigt man sich darauf, dass dies
der Ehemann sein soll, kann dieser nun seine älteren
Kinder als Zählkinder mit in die Berechnung einbringen.
Er hat dann rechnerisch
vier Kinder, wobei diese ganz einfach nach dem Alter
sortiert werden. An erster Stelle steht das Älteste, an
letzter Stelle das jüngste Kind.
Die ersten beiden Kinder
werden also gezählt (angerechnet), für die anderen
beiden wird gezahlt. Das sind dann die Zahlkinder. Für
die beiden jüngsten Kinder gibts dann statt 328,00 Euro
Kindergeld 365,00 Euro.
Um jetzt bei unserem
Beispiel zu bleiben:
Jetzt geht auch diese Ehe
in die Brüche und die Kinder verbleiben beim Vater.
Damit wird die Mutter für die Kinder
unterhaltspflichtig.
Geht das Kindergeld an
den, bei dem die Kinder leben, kann der
Unterhaltsverpflichtete die Hälfte des Kindergeldes von
seinem zu zahlenden Unterhaltsbetrag in Abzug bringen.
Das gilt aber nicht in
diesem Fall. Der Unterhaltsverpflichtete kann nur den
verminderten hälftigen Kindergeldbetrag abziehen. Das
wären für die beiden jüngsten Kinder 164,00 Euro,
für die tatsächlich 365,00 Euro Kindergeld gezahlt
werden. Das durch die Anwendung der Zählkindermethode
erzielte Plus verbleibt also bei dem, bei dem die Kinder
leben.
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