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Bei Ehescheidungen zwischen
einem Deutschen, einer Deutschen und einer Ausländerin,
einem Ausländer kommt immer mal ganz schnell das
Argument der Scheinehe.
Manchmal auch von den
Betroffenen Deutschen selbst.
"Der hat mich ja nur
geheiratet, weil er hierbleiben wollte" ist ganz
schnell gesagt. Aber selbst wenn dem so sein sollte,
heisst das noch lange nicht, dass damit eine Ehe eine
Zweckehe oder Scheinehe war.
Dazu sind die
Voraussetzen schon etwas differenzierter anzusetzen.
Klar, wenn sich zwei
verabreden, dass eine Heirat nur deshalb stattfinden
soll, damit einer im Land bleiben kann ist der
Sachverhalt relativ klar. Wenn er sich denn beweisen
lässt.
Dabei sollte aber bedacht
werden, dass auch der/die Deutsche, welche eine solche
Scheinehe verabredet, möglicherweise noch gegen eine
Entlohnung, sich selbst damit strafbar macht.
Stichwort: Verstoss gegen
§ 92 Ausländergesetz. Einschleusen.
Die Thematik ist
hochkompliziert und bei Bedarf sollte ein Anwalt
konsultiert werden.
Nach einer Definition des
Bundesverwaltungsgerichts ist eine Scheinehe eine
Eheschliessung die nicht das Ziel hat eine
Lebensgemeinschaft zu begründen. Egal wie diese
Lebensgemeinschaft auch aussehen mag.
Das lässt viel Spielraum
für Interpretation.
Die Tatsache allein, dass
ein Ausländer durch eine Ehe auch Vorteile hier in
Deutschland hat, ist allein für sich gestellt noch kein
Indiz für eine Scheinehe, auch wenn dieser Gedanke bei
der Entscheidung zur Ehe eine Rolle gespielt habe
sollte. |