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Vieles wird noch von den
Gerichten zu klären sein, wie das fast immer der Fall
bei neuen gesetzlichen Normen ist.
Richtschnur des neuen
Unterhaltsrecht soll die Eigenverantwortlichkeit des
Einzelnen sein. Der jahrzehntelange Grundsatz: Einmal
Millionärsgattin, immer Millionärsgattin hat keine
Gültigkeit mehr.
Nach dem neuen
Unterhaltsrecht soll jeder nach dem Scheitern einer Ehe
dafür sorgen, dass er sich aus eigener Kraft ernähren
kann.
Es ist jedoch damit zu
rechnen, dass viele Gerichte sich weiter an den
jahrzehnte alten Traditionen orientieren werden. Die
zumindest in Teilen.
Hier soll es um den
Trennungsunterhalt gehen.
Der Gesetzgeber macht
für die Geltendmachung des Trennungsunterhalts andere
Kriterien geltend, als für den nachehelichen Unterhalt.
Bei der Trennung,
insbesondere im Trennungsjahr geht der Gesetzgeber davon
aus, dass die Ehe noch ein Chance haben soll und ein
Getrennter deshalb mehr oder weniger so weiterleben
soll, als würde die Ehe noch bestehen.
Grundgedanke dabei ist,
dass die Ehe, so sie denn wieder funktionieren sollte,
nicht dadurch gestört wird, dass einer der Partner
während der Trennungszeit Abstriche in seinen
Lebensstil machen musste.
Grundsätzlich besteht
nach einer Trennung für jeden Ehegatten jedoch eine
gesteigerte Verpflichtung zum Unterhalt, was aber auch
bedeuten kann, dass auch derjenige, der während der Ehe
nicht gearbeitet hat, nun verpflichtet sein kann eine
Arbeit anzunehmen. Das kann man bei vielen Konstellation
als gegeben ansehen, weil auch einem
Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem ehemaligen
Lebenspartner ein Selbstbehalt von z. Zt. 1000 Euro
verbleiben muss.
Die gilt umso mehr, wenn
Kinder vorhanden sind, deren Unterhalt vorrangig ist. |