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Fallstellungen zur Scheidung und zum Recht der
Familie, Eltern und Kinder.
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Mit den einfachsten
Regelungen tut man sich manchmal am schwersten. Wie ist
das eigentlich mit der gemeinsamen Wohnung, bzw. dem was
in der Wohnung an Gegenständen ist, dem Hausrat? Kann
jeder mitnehmen was er will?
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Eine Frage die immer
wieder zum Zeitpunkt, wenn eine Scheidung gerade
angedacht wird bei unseren bei der Hotline
angeschlossenen Anwälten auftaucht ist die, wie bei
einer Scheidung eigentlich mit einer Immobilie umzugehen
ist.
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Auch ungefähr gleichviel
vorab gern genommen wird immer wieder die Frage, wie das
mit der Lebensversicherung ist, die einer abgeschlossen
hat und bei der der andere als Begünstigter eingetragen
ist.
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Ehepartner haben ja
meistens einen Mietvertrag über die Ehewohnung
gemeinsam unterschrieben und haften deshalb gegenüber
dem Vermieter als Gesamtschuldner. Es stellt sich jetzt
die Frage, wie es weitergeht, wenn einer auszieht.
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Wer bedürftig ist hat
auch einen Anspruch auf Unterhalt. Der Bedürftige kann
aber seinen Anspruch auf Unterhalt selbst verspielen,
wenn er durch sein Tun verschuldet, dass der zum
Unterhalt verpflichtete nicht mehr leistungsfähig ist.
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Der BGH hat gerade im Mai
2009 darüber entschieden. Über die Kosten den sog.
Mehrbedarf eines Kindes. Stichwort
Kosten des Kindergartens oder der Kindertagesstätte.
> Hier
der Link dazu.
Dass aber die
Kindergartenkosten oder die Kosten einer
Kindertagesstätte zum sog. Mehrbedarf eines Kindes
gehören, der nicht in der Düsseldorfer Tabelle erfasst
ist, konnten die bei unserer Anwaltshotline
angeschlossenen Rechtsanwälte einem Interessierten
schon vor einigen Jahren sagen.
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Viele Verheiratete haben
keine Ahnung in welchem Güterstand sie eigentlich
leben, wer in welcher Höhe für die Schulden des
anderen haftet und wie vorhandenes Vermögen im Falle
einer Scheidung eigentlich aufzuteilen ist.
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Wird nichts vereinbart,
keine Ehevertrag vor einem Notar geschlossen leben
Ehepaare automatisch im gesetzlichen Güterstand der
Zugewinngemeinschaft. Das neue Familienrecht sieht vor,
dass in Zukunft aber auch unter Umständen mit in die
Ehe gebrachte Schulden im Zuge dieser
Zugewinngemeinschaft mitverrechnet werden können.
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Weitere Fallstellungen
zum Thema
- Scheidung
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Stichwortliste zum
Thema Scheidung:
Wird
fortgesetzt!
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