Eine aktuelle Entscheidung
des BGH (Bundesgerichtshof) v. 12.05.2009 dürfte bei
Unterhaltszahlenden für Aufregung sorgen.
Es geht um die
Kindergartenkosten und Kosten für die Unterbringung in
Kindertagesstätten.
Die Kernaussage der
Entscheidung:
Diese Kosten gehören zum
Bedarf des Kindes und müssen vom
Unterhaltsverpflichteten, bzw. den
Unterhaltsverpflichteten gesondert getragen und
zusätzlich zu bisher gezahltem Unterhalt gezahlt
werden.
Abzuziehen von diesen
Kosten für Kindergarten oder Kindertagesstätten sind
die dort eventuell anfallenden Kosten für die
Verpflegung, also für Essen und Trinken. Diese Kosten
sind mit den normalen Unterhaltszahlungen abgedeckt.
Ist einer Alleinverdiener
zahlt er diese Kosten auch allein.
Verdienen beide
Elternteile müssen auch beide zahlen. Der Mehrverdiener
zahlt auch einen höheren Anteil.
Was alle erschrecken
wird, die in laufenden Verfahren stecken, ist, dass
dieser Beitrag auch eventuell nachträglich bis zum Jahr
2007 rückwirkend zu entrichten sein könnte. Für den
ein oder andern Alleinzahler könnte dies zu erheblichen
finanziellen Engpässen führen. |