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Härtefallscheidung > Scheidungsrecht _

Härtefallscheidung? Da muss schon einiges Gravierendes vorliegen.

Für die Härtefallscheidung gehören, wie der Name schon sagt, besondere Härten vorliegen. Das Gesetz bezeichnet diese besonderen Härten als "unzumutbar" für die Fortsetzung der Ehe.

Das können z. B. Gewalttätigkeiten gegen den Ehepartner sein, schwerer Alkoholismus etc.

Es ist jedoch nicht ganz einfach eine Härtefallscheidung durchzuziehen. Ein eine Härtefallscheidung Anstrebender muss schon sehr gravierende Verhaltensweisen anführen und auch beweisen können.

So lassen die Gerichte eine unzumutbare Härte nur bei schweren körperlichen Misshandlungen und sonstigen schweren und gravierenden Störungen der Ehe gelten. Ein besonderes Augenmerk wird immer auf gesundheitliche Störungen der mitbetroffenen Kinder gelegt und fliesst in die Beurteilung besonders mit ein.

Eine unzumutbare Härte kann es z. B. auch sein, wenn einer der Ehegatten, mit seinem neuen Lebenspartner in die eheliche Wohnung einzieht.

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Härtefallscheidung? Wann? Und für wen?

Für viele mittlerweile in unserem Rechtsbereich Lebende käme die Härtefallscheidung wohl infrage. Jedoch: Die wenigsten dürften davon gehört haben. Betroffen: In der Mehrzahl (oder nur?) Frauen. Zwangsheirat z. B. ist ein anerkannter Härtefall.

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