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Für die
Härtefallscheidung gehören, wie der Name schon sagt,
besondere Härten vorliegen. Das Gesetz bezeichnet diese
besonderen Härten als "unzumutbar" für die
Fortsetzung der Ehe.
Das können z. B.
Gewalttätigkeiten gegen den Ehepartner sein, schwerer
Alkoholismus etc.
Es ist jedoch nicht ganz
einfach eine Härtefallscheidung durchzuziehen. Ein eine
Härtefallscheidung Anstrebender muss schon sehr
gravierende Verhaltensweisen anführen und auch beweisen
können.
So lassen die Gerichte
eine unzumutbare Härte nur bei schweren körperlichen
Misshandlungen und sonstigen schweren und gravierenden
Störungen der Ehe gelten. Ein besonderes Augenmerk wird
immer auf gesundheitliche Störungen der mitbetroffenen
Kinder gelegt und fliesst in die Beurteilung besonders
mit ein.
Eine unzumutbare Härte
kann es z. B. auch sein, wenn einer der Ehegatten, mit
seinem neuen Lebenspartner in die eheliche Wohnung
einzieht.
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