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Ein Ehevertrag kann vor der
Ehe, aber auch zu jedem Zeitpunkt während der Ehe
geschlossen werden.
Die Praxis zeigt jedoch,
dass, wenn an einen Ehevertrag gedacht wird, der bessere
Zeitpunkt der vor der Ehe ist.
Die Erklärung ist
relativ einfach.
Gibt es keine
ehevertraglichen Regelungen greifen die gesetzlichen
Regelungen und die sind auf einen Ausgleich ausgelegt,
was naturgemäss auch zu entsprechenden Streiterein
führt, wenn es mal mit der Liebe nicht mehr so klappt.
Wird ein Ehevertrag
abgeschlossen, läuft es meistens darauf hinaus, dass
jemand der schon vom Gesetz vorgegebene Rechte hat auf
diese ganz oder teilweise verzichten muss.
Niemand steckt aber gerne
zurück, wenn er bestimmte Vorteile aufgeben soll, wie
das der Fall ist, wenn die Partner erst mal ohne eine
vertragliche Vereinbarung zu haben geheiratet haben.
In einem Ehevertrag
können auch bereits Regelungen für den Fall der
Scheidung aufgenommen werden.
Ist die Scheidung bereits
geschlossene Sache und man regelt die Scheidungsfolgen
dann in einem Vertrag wird aus dem Ehevertrag dann eine
Scheidungsfolgenvereinbarung.
Siehe: Scheidungsfolgenvereinbarung
Natürlich kann man einen
Ehevertrag auch ohne notarielle Hilfe und Bestätigung
abschliessen. Fühlt sich aber dann einer an die
Vereinbarungen nicht mehr gebunden sind die
Vereinbarungen hinfällig.
Es bedarf des
Wirksamwerden also einer Beurkundung durch einen Notar.
Eine solche Vereinbarung
vor einem Notar kann auf die Erbfolge regeln.
Geregelt können
weiterhin werden:
Der Güterstand. Die ohne
Abmachung bestehende Güterstand der
Zugewinngemeinschaft kann abgeändert, bzw. modifiziert
werden.
Es können Regelungen zu
Hausrat und Ehewohnung getroffen werden.
Der Versorgungsausgleich
kann in einem solchen Vertrag vorab geregelt werden.
Ebenso der nacheheliche
Unterhalt.
Dann, wie schon weiter
oben erwähnt, die Erbfolge und Regelungen des
Pflichtteils.
Da
wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, kann zwischen
den Eheleuten praktisch so gut wie alles geregelt
werden, egal wie unvorteilhaft es für den Einzelnen
sein mag, solange es nicht gegen zwingende gesetzliche
Vorschriften, die guten Sitten oder Treu und Glauben
verstösst.
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