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Wenn das Elternteil bei dem
die Kinder verbleiben keiner Erwerbstätigkeit, Arbeit,
nachgehen kann, weil Kinder zu versorgen sind und
deswegen auf Unterhalt angewiesen ist, ist dies das, was
man allgemein unter Betreuungsunterhalt versteht.
In der Vergangenheit
waren diese Zeiten der Betreuung oft recht lang und
wurden auch von den Gerichten bestätigt.
Mit der
Familienrechtsreform und der damit auch einhergehenden
Reform des Unterhaltsrechts hat sich das nun geändert
und auch der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu im Jahr
2009 etwas gesagt, was grundsätzlich so etwas wie
Klarheit in die Planungen und auch in die
Rechtsprechnung der Gerichte bringen dürfte.
Das Gesetz sieht eine
grundsätzliche Zeitbasis von drei Jahren (Alter des
Kindes) vor, innerhalb derer Unterhalt grundsätzlich
beansprucht werden kann. Dies gilt nicht nur für
eheliche Kinder, es gilt für alle Kinder und deren
Erziehenden.
Die Ausnahmen dazu sind
sehr beschränkt.
Ein Unterhaltsanspruch
besteht nur noch aus "Billigkeitsgründen",
was nichts anderes heisst, dass nun fast immer der
Einzelfall betrachtet werden muss.
Der Betreuungsunterhalt
ist damit nicht mehr am Alter des Kindes festzumachen.
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