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Beide
Elternteile haben zunächst ein Besuchsrecht, bzw.
Umgangsrecht. Ein solches Recht haben jedoch auch
Personen wie die Grosseltern, Pflegeeltern oder die
Geschwister. Sollten
die Eltern sich über das Umgangsrecht nicht einigen
können, was leider immer wieder der Fall ist, wird das
Gericht eine Regelung finden. Der Wille der Kinder wird
hierbei berücksichtigt. Als
Faustregel kann gelten: Je jünger ein Kind ist, desto
kürzer wird das Besuchsrecht, Umgangsrecht für den
Besuchsberechtigten sein. |