Eherecht - Scheidung
Soweit
keine Ehestandsvereinbarung getroffen ist,
gilt für die Wirkungen der Ehe grundsätzlich
Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen
Gesetzbuch).
Gemäss
Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die
Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem
beide Ehegatten angehören oder während der Ehe
zuletzt angehörten, wenn einer von Ihnen diesem
Staat noch angehört.
Wenn
also beide Deutsche sind, unterliegt die Ehe
und auch deren Beendigung und das die Scheidung
betreffende Verfahren deutschen Recht.
Haben
die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit,
so gilt für die Ehe gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2
EGBGB das Recht des Staates, in dem beide
Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer
von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort
noch hat.
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Elterliches Sorgerecht
Freitagsabends oder Samstags kommt es bei vielen
Elternpaaren zu Streiterein, zu denen dann die
Polizei hinzugezogen wird.
So mancher
unserer angeschlossenen Rechtsanwälte musste
sich am Telefon mit - von einem Elternteil zu
Hilfe gerufenen Polizisten auseinandersetzen.
Das elterliche
Sorgerecht ist nichts anderes, als das Recht,
aber auch die Pflicht von Vater und Mutter für
das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen.
Dazu gehört auch die Vermögenssorge und die
Pflicht das Kind gesetzlich zu vertreten.
Menschen die sich
trennen und denen es eigentlich gut tun würde,
wenn sie sich für eine Weile oder für immer
aus den Füssen gehen, bleiben über das oder
die Kinder miteinander verbunden.
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Unterhalt
Der für ein gemeinsames Kind zu
zahlender Unterhalt berechnet sich
nach der Düsseldorfer Tabelle.
Bei einem
monatlichen Nettoeinkommen z.B Ihrerseits in
Höhe von X Euro ermittelt
sich der zu zahlende Unterhalt, wie
folgt:
Einkommensstufe 8
(2.500 bis 2.800 Euro) und Alter des
Kindes 5 Jahre: 282,- Euro
Da Sie Unterhalt
oberhalb der 6. Einkommensgruppe der
Düsseldorfer Tabelle zahlen,
wird auf den Unterhaltsbetrag die
Hälfte des Kindergeld angerechnet.
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Scheidung -
ScheidungsantragGrundsätzlich
bleibt es im Falle einer Scheidung bei
dem gemeinsamen Sorgerecht
der Eltern.
Nur, wenn die
Übertragung des alleinigen Sorgerechtes
auf einen Ehepartner beantragt
wird, wird über einen solchen Antrag
verhandelt.
Ein solcher Antrag
kann aber nur erfolgreich sein, wenn der
Elternteil, der die
Übertragung beantragt, nachweisen kann,
dass der andere ausserstande ist,
das
Kind ordnungsgemäss zu erziehen und zu
versorgen oder wenn z.B. Fälle von
erheblicher
Gewalt gegenüber dem Kind oder gar
sexueller Missbrauch vorliegen.
Wenn keine Anhaltspunkte
vorliegen, die dafür sprechen,
dass eine Übertragung des alleinigen
Sorgerechtes auf einen Ehegatten
notwendig ist, wird es bei dem
gemeinsamen Sorgerecht bleiben.
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