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Rechtsauskunft online vom Anwalt zum Familienrecht

Beispiele aus dem Familienrecht:

 

Eherecht - Scheidung

Soweit keine Ehestandsvereinbarung getroffen ist, gilt für die Wirkungen der Ehe grundsätzlich Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die Wirkungen der Ehe dem Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören oder während der Ehe zuletzt angehörten, wenn einer von Ihnen diesem Staat noch angehört.

Wenn also beide Deutsche sind, unterliegt die Ehe und auch deren Beendigung und das die Scheidung betreffende Verfahren deutschen Recht. 

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so gilt für die Ehe gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort noch hat.

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Elterliches Sorgerecht

Freitagsabends oder Samstags kommt es bei vielen Elternpaaren zu Streiterein, zu denen dann die Polizei hinzugezogen wird.

So mancher unserer angeschlossenen Rechtsanwälte musste sich am Telefon mit - von einem Elternteil zu Hilfe gerufenen Polizisten auseinandersetzen.

Das elterliche Sorgerecht ist nichts anderes, als das Recht, aber auch die Pflicht von Vater und Mutter für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen. Dazu gehört auch die Vermögenssorge und die Pflicht das Kind gesetzlich zu vertreten.

Menschen die sich trennen und denen es eigentlich gut tun würde, wenn sie sich für eine Weile oder für immer aus den Füssen gehen, bleiben über das oder die Kinder miteinander verbunden.

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Unterhalt

Der für ein gemeinsames Kind zu zahlender Unterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.

Bei einem monatlichen Nettoeinkommen z.B  Ihrerseits in Höhe von X Euro ermittelt sich der zu zahlende Unterhalt, wie folgt:

Einkommensstufe 8 (2.500 bis 2.800 Euro) und Alter des Kindes 5 Jahre: 282,- Euro

Da Sie Unterhalt oberhalb der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zahlen, wird auf den Unterhaltsbetrag die Hälfte des Kindergeld angerechnet.

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Scheidung - Scheidungsantrag

Grundsätzlich bleibt es im Falle einer Scheidung bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Nur, wenn die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf einen Ehepartner beantragt wird, wird über einen solchen Antrag verhandelt.

Ein solcher Antrag kann aber nur erfolgreich sein, wenn der Elternteil, der die Übertragung beantragt, nachweisen kann, dass der andere ausserstande ist, das Kind ordnungsgemäss zu erziehen und zu versorgen oder wenn z.B. Fälle von erheblicher Gewalt gegenüber dem Kind oder gar sexueller Missbrauch vorliegen.

Wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, die dafür sprechen, dass eine Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf einen Ehegatten notwendig ist, wird es bei dem gemeinsamen Sorgerecht bleiben.

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