.Ehegattentestament - Berliner Testament
Es
gibt so etwas wie ein
Ehegattentestament, genannt sei hier das sogenannte
Berliner-Testament.
Wenn
die Kinder sind bietet
sich diese Lösung als Testament an.
Das
Berliner Testament kommt in Frage, wenn es Ihnen
wichtig, dass im Falle des Ablebens eines
Ehepartners der andere versorgt sein und keine
finanziellen Nachteile erleiden soll.
Sie können festlegen, dass, wenn einer von
Ihnen stirbt der andere Alleinerbe sein soll.
Erst wenn der erbende Überlebende von Ihnen
beiden auch stirbt, werden die Kinder Erben.
Ist das Testament erst einmal festgelegt kann
es nicht mehr so einfach wie ein
"normales" Testament einseitig
geändert werden. Auch ein Widerruf ist nicht
mehr so ohne Weiteres möglich.
Beim Berliner-Testament handelt es ich um
wechselseitige Verfügungen und nicht mehr um
Verfügungen eines Einzelnen.
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Pflichterbe - Auskunftsklage
Erhält ein Pflichterbe
keine Auskunft über die Höhe des Erbes muss er oft
klagen. Die Chancen
vor Gericht hängen zunächst einmal
davon ab, ob der geltend gemachte
Anspruch berechtigt ist.
Ist er das UND
können Sie ihn im Streitfall beweisen,
haben Sie beste Aussichten,
den Prozess zu gewinnen.
Seiner
Auskunftspflicht kann der
Nachlassverwalter nur durch
Auskunftserteilung nachkommen.
Erteilt er die
Auskunft trotz Einräumung angemessener
Fristen nicht, sind die
Aussichten für eine erfolgreiche
Auskunftsklage gut.
Bezüglich der in
einem solchen Fall anfallenden Gerichtskosten
und Anwaltskosten können
aus mehreren Gründen keine
abschließenden Angaben gemacht werden: Die Gerichtskosten
und Anwaltskosten richten sich nach dem
Gegenstandswert oder Streitwert.
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Erbauseinandersetzung
- Erbteil
Grundsätzlich
beurteilt sich die Rechtslage in Ihrem
Fall zunächst danach, wann Sie als Miteigentümer
im Grundbuch eingetragen wurden.
Wurden Sie erst nach dem
Erbfall als Miteigentümer eingetragen,
so steht Ihnen der Verkaufserlös in
dem Ihrem Miteigentum entsprechenden Masse
zu.
Waren Sie bereits zum
Zeitpunkt des Erbfalles (Tod des Vater)
Miteigentümer, so kommt es darauf an, wie hoch der an
Sie gezahlte Erbanteil gewesen ist.
Waren Sie zum Zeitpunkt des
Erbfalles nämlich bereits Miteigentümer,
so konnte nur der Anteil am
Haus in die Erbmasse fallen, der noch
Ihrem Vater gehörte.
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Erbrecht - ErbschaftssteuerEs ist
Miterben immer anzuraten, ihre Ansprüche
schnellstmöglich geltend zu machen, da eine
Rekonstruktion
des Nachlassbestandes mit vergehender
Zeit immer schwieriger
wird.
Die
Auskunftsansprüche sind zunächst unter
Fristsetzung an die betroffenen Miterben
zu richten.
Wird die
geforderte Auskunft nicht fristgerecht
oder nicht vollständig erteilt, ist
Klage beim zuständigen Gericht zu
erheben.
Bezüglich der
Erbschaftssteuer ist zunächst einmal zu
klären, ob und möglicherweise gezahlt wurde.
Stellen
Sie fest, ob es Ausgaben und Mehrausgaben gab,
wie diese errechnet wurden und ob diese steuermindernde
Auswirkungen haben.
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