Arbeitszeit
- Überstunden - Weisungsrecht
Gemäss
dem ihm zustehenden Weisungsrecht kann
der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu
leistende Arbeit nach Ort, Zeit und Art
bestimmen.
Seine
Grenze findet dieses Weisungsrecht im
geschlossenen Arbeitsvertrag, in
Gesetzen, Tarifverträgen oder
Betriebsvereinbarungen.
Da
gemäss Ihrem Arbeitsvertrag Arbeitszeit
gleich Öffnungszeit ist und ich davon
ausgehe, dass das Geschäft auch
Samstags geöffnet hat, spricht Ihr
Arbeitsvertrag nicht grundsätzlich
gegen die Weisung Ihres Arbeitgebers.
Wenn
Mehrarbeit bisher durch 1 freien Tag
abgegolten wurde, so ist hierauf bei
mehr als 2-maliger vorbehaltsloser
Gewährung dieser Art der
"Entlohnung" ein
Rechtsanspruch der Arbeitnehmer im Wege
der sog. betrieblichen Übung
entstanden.
Sofern
der Arbeitgeber also nicht klar gestellt
hat, dass er sich vorbehält, solche
Überstunden auch anders zu vergüten,
besteht auf diese Art der Vergütung ein
Rechtsanspruch, auch wenn hierzu im
Arbeitsvertrag nichts geregelt ist.
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Kündigungsschutz
- Kleinbetriebe
Bis
zum 31.12.2003 galt das
Kündigungsschutzgesetz, wenn in einem Unternehmen
mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt
waren.
Seit
dem 1.1.2004 sieht das
Kündigungsschutzgesetz in § 23 Abs. 1
Satz 1 vor,
dass das Kündigungsschutzgesetz in
Betrieben gilt, in denen in der Regel
mehr
als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Diese
Regelung gilt aber nur für neue
Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2003
geschlossen worden sind.
Bei
davor geschlossenen Arbeitsverträgen
bleibt es bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
bei mehr als 5 Arbeitnehmern.
Das
hat zur Folge, dass ab dem 1.1.2004 neue
Arbeitnehmer eingestellt werden können,
ohne dass für diese das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung
findet.
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Arbeitnehmer
- Arbeitgeber - Kurzarbeit
Voraussetzung
für die Anordnung von Kurzarbeit durch
den Arbeitgeber ist zunächst einmal
zwingend die vorherige schriftlichen
Anzeige des Arbeitsausfalls beim
zuständigen Arbeitsamt.
Sie
wird frühestens für den Kalendermonat
gewährt, in dem die Anzeige erfolgt.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem
unabwendbaren Ereignis, gilt eine
unverzüglich erstattete Anzeige für
den Monat als erstattet, in dem das
Ereignis eingetreten ist.
Da
in Ihrem Fall kein Betriebsrat besteht,
muss der Arbeitgeber die Anzeige der
Kurzarbeit beim Arbeitsamt stellen.
Weiter
ist Kurzarbeit an objektive
Voraussetzungen gebunden.
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Bezahlung
- Überstunden - Mehrarbeit
Grundsätzlich
hat der Arbeitnehmer bei der Ableistung
von Überstunden, die vom
Arbeitgeber angeordnet oder geduldet
wurden, Anspruch auf Vergütung in Geld
oder Freizeit.
Ein
Anspruch auf Vergütung von Überstunden
besteht lediglich nicht bei hochbezahlten
leitenden Angestellten, da von ihnen
aufgrund der Höhe des gezahlten
Gehaltes erwartet werden kann, dass sie
ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber
auch über die vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus ohne weitere
Bezahlung zur Verfügung stellen.
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