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 Arbeitsrecht -
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Arbeitszeit - Überstunden - Weisungsrecht

Gemäss dem ihm zustehenden Weisungsrecht kann der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeit nach Ort, Zeit und Art bestimmen.

Seine Grenze findet dieses Weisungsrecht im geschlossenen Arbeitsvertrag, in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Da gemäss Ihrem Arbeitsvertrag Arbeitszeit gleich Öffnungszeit ist und ich davon ausgehe, dass das Geschäft auch Samstags geöffnet hat, spricht Ihr Arbeitsvertrag nicht grundsätzlich gegen die Weisung Ihres Arbeitgebers.

Wenn Mehrarbeit bisher durch 1 freien Tag abgegolten wurde, so ist hierauf bei mehr als 2-maliger vorbehaltsloser Gewährung dieser Art der "Entlohnung" ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer im Wege der sog. betrieblichen Übung entstanden.

Sofern der Arbeitgeber also nicht klar gestellt hat, dass er sich vorbehält, solche Überstunden auch anders zu vergüten, besteht auf diese Art der Vergütung ein Rechtsanspruch, auch wenn hierzu im Arbeitsvertrag nichts geregelt ist.

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Kündigungsschutz - Kleinbetriebe

Bis zum 31.12.2003 galt das Kündigungsschutzgesetz, wenn in einem Unternehmen mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt waren.

Seit dem 1.1.2004 sieht das Kündigungsschutzgesetz in § 23 Abs. 1 Satz 1 vor, dass das Kündigungsschutzgesetz in Betrieben gilt, in denen in der Regel

mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Diese Regelung gilt aber nur für neue Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.2003 geschlossen worden sind.

Bei davor geschlossenen Arbeitsverträgen bleibt es bei der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei mehr als 5 Arbeitnehmern.

Das hat zur Folge, dass ab dem 1.1.2004 neue Arbeitnehmer eingestellt werden können, ohne dass für diese das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

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Arbeitnehmer - Arbeitgeber - Kurzarbeit

Voraussetzung für die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist zunächst einmal zwingend die vorherige schriftlichen Anzeige des Arbeitsausfalls beim zuständigen Arbeitsamt.

Sie wird frühestens für den Kalendermonat gewährt, in dem die Anzeige erfolgt. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt eine unverzüglich erstattete Anzeige für den Monat als erstattet, in dem das Ereignis eingetreten ist.

Da in Ihrem Fall kein Betriebsrat besteht, muss der Arbeitgeber die Anzeige der Kurzarbeit beim Arbeitsamt stellen.

Weiter ist Kurzarbeit an objektive Voraussetzungen gebunden.

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Bezahlung - Überstunden - Mehrarbeit

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer bei der Ableistung von Überstunden, die vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden, Anspruch auf Vergütung in Geld oder Freizeit. 

Ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden besteht lediglich nicht bei hochbezahlten leitenden Angestellten, da von ihnen aufgrund der Höhe des gezahlten Gehaltes erwartet werden kann, dass sie ihre Arbeitskraft dem Arbeitgeber auch über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus ohne weitere Bezahlung zur Verfügung stellen.

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