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Arbeitnehmerhaftung
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Das
Bundesarbeitsgericht hat bei
betrieblich veranlasster Tätigkeit
des Arbeitnehmers folgende
Grundsätze zur Haftung des
Arbeitnehmers aufgestellt, wobei
nach der Schwere der Schuld
differenziert wird:
Hat
ein Arbeitnehmer einen Schaden
vorsätzlich herbeigeführt, muss er
den Schaden des Arbeitgebers voll
ersetzen.
Trifft
den Arbeitnehmer eine schwere Schuld
an der Herbeiführung des Schadens,
muss er ebenfalls grundsätzlich den
Schaden voll ersetzen. Dies ist der
Fall der groben Fahrlässigkeit.
Ausnahmsweise muss der Arbeitnehmer
auch bei grober Fahrlässigkeit den
Schaden nicht voll ersetzen, wenn
dies nach den Umständen grob
unbillig wäre.
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Harz 4
- Arbeitslosengeld
Da
das Arbeitslosengeld II und damit die
hiermit zusammenhängenden
Vorschriften erst zum 1.1.2005 in Kraft
treten, ist derzeit noch keine
gesicherte
Rechtsprechung hierzu vorhanden.
Bezüglich
der Verwertung von Vermögen oder
Altersvorsorgeanwartschaften kann
aber
auf die bisherige Rechtsprechung zur
Arbeitslosenhilfe zurückgegriffen
werden.
Vermögen
nicht verwertbar, sofern eine
Verwertung
offensichtlich unwirtschaftlich oder für
den Betroffenen eine
besondere
Härte ist.
Nach
der bisher zur Arbeitslosenhilfe
ergangenen Rechtsprechung, ist eine
Verwertung
unwirtschaftlich, wenn bei der
vorzeitigen Verwertung von
Geldanlagen
unangemessen hohe Verluste entstehen.
Ein Verlust von mehr als
10
% - gemessen an der Summe der bisherigen
Einzahlungen zuzüglich des
bisherigen
Zinsen - gelten dabei als unangemessen.
Das
Vermögen ist dabei mit seinem
Verkehrswert anzusetzen.
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Zeitarbeitsvertrag
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Grundsätzlich
ist es gemäss § 14 Abs. 1 TzBfrG
möglich, einen Arbeitsvertrag befristet
abzuschließen, wenn für die Befristung
ein sachlicher Grund vorliegt.
Unter
den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2
TzBfrG ist es auch möglich, in
bestimmten Konstellationen befristete
Arbeitsverträge abzuschließen, ohne dass
hierfür ein sachlicher Grund vorliegen
muss. Diese Vorschrift kann in Ihrem
Fall aber ohne Beachtung bleiben, da in
Ihrem Fall sachliche Gründe gegeben
sind.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfrG ist eine
Befristung zulässig, wenn der Bedarf an
der Arbeitsleistung nur vorübergehend
besteht.
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Arbeitszeit
- Freizeit -
Grundsätzlich
ist jeder nur verpflichtet, die im
Vertrag vereinbarte Stundenzahl zu
arbeiten.
Vom
Arbeitgeber darüberhinaus angeordnete
Überstunden sind von diesem entweder in
Geld oder in Freizeit zu vergüten. Eine
Ausnahme lässt die Rechtsprechung nur
bei leitenden Angestellten zu, bei denen
man aufgrund des hohen Gehalts erwarten
kann, dass sie ihre Arbeitskraft dem
Arbeitgeber auch über die vertraglich
vereinbarte Zeit hinaus zur Verfügung
stellen.
Diese
Voraussetzungen sind bei Ihnen nicht
gegeben, sodass Ihr Arbeitgeber
geleistete Überstunden vergüten muss.
Wenn
er dies bisher in der Form getan hat, dass
er Ihnen einen halben Tag frei gegeben
hat, also in Freizeit vergütet hat, so
muss er dies weiterhin tun.
Gewährt
ein Arbeitgeber nämlich mehr als drei Mal
bestimmte Vergünstigungen oder
Leistungen ohne sich vorzubehalten, dass
es sich um eine freiwillige Leistung
handelt, so entsteht ein Rechtsanspruch
des Arbeitnehmer aus der sog.
betrieblichen Übung.
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